Die Bundesregierung will die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektroautos verlängern: Für BEVs mit Erstzulassung bis 31.12.2030 gilt weiterhin bis zu 10 Jahre Steuerfreiheit – spätestens bis 31.12.2035. Das setzt ein Signal kurz vor dem Autogipfel am 09.10. im Kanzleramt und gibt Haushalten wie Flotten neue Planungssicherheit.
Am 6. Oktober 2025 hat die Bundesregierung die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (BEV) in Aussicht gestellt. Kern der Maßnahme: Alle BEVs, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, bleiben weiterhin von der Kfz-Steuer befreit – und zwar maximal 10 Jahre, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2035. Die Regel ersetzt die bisherige Befristung, nach der die Steuerbefreiung für Neuzulassungen ab 1. Januar 2026 nicht mehr gegolten hätte.
Was ändert sich gegenüber heute?
Bisher konnten nur E-Autos mit Erstzulassung bis 31.12.2025 von der Befreiung profitieren, die wegen des alten Enddatums 31.12.2030 zunehmend keine vollen zehn Jahre mehr ausschöpfte. Mit der neuen Obergrenze 2035 verschiebt sich dieses „Ablaufdatum“ um fünf Jahre nach hinten. Damit werden E-Autos, die 2026–2030 neu zugelassen werden, wieder in den Kreis der Begünstigten aufgenommen – wenn auch nicht immer über den gesamten 10-Jahres-Zeitraum, denn die Befreiung endet für alle spätestens am 31.12.2035.
Konkrete Beispiele (zur Einordnung):
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Erstzulassung 15.03.2024 (BEV): Steuerfrei bis 14.03.2034 (volle 10 Jahre, Endgrenze 2035 spielt hier keine Rolle).
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Erstzulassung 01.02.2030 (BEV): Steuerfrei bis 31.12.2035 (rund 6 Jahre; Deckel greift).
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Erstzulassung 05.01.2031: Nicht begünstigt – der Stichtag ist 31.12.2030.
Wen umfasst die Regel?
Begünstigt werden reine Elektrofahrzeuge (BEV) – Plug-in-Hybride (PHEV) sind nicht eingeschlossen. Neben Pkw profitieren typischerweise auch leichte Nutzfahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb. Für Wasserstoff/Brennstoffzellenfahrzeuge gelten gesonderte Regelungen; der heutige Vorstoß adressiert explizit BEVs.
Warum ist das relevant?
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Preissignal & Planungssicherheit: Die Kfz-Steuer entfällt im Begünstigungszeitraum vollständig – das senkt die Total Cost of Ownership (TCO), besonders in Flotten und im Leasing.
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Brücke in eine schwächere Nachfragephase: Nach dem Auslaufen mancher Kaufprämien war der E-Auto-Markt zuletzt verunsichert. Die Steuerbefreiung wirkt jetzt als verlässlicher, administrativ einfacher Hebel.
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Wettbewerb & Standort: Für Hersteller, Importeure und Handel schafft die Verlängerung berechenbare Rahmenbedingungen – wichtig für Preisgestaltung, Restwerte und Bestandsmanagement.
Was bedeutet das für DACH – speziell für Deutschland?
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Haushalte erhalten einen klaren Zeitkorridor für Neuanschaffungen bis Ende 2030.
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Flottenbetreiber können die TCO-Rechnung – trotz Strompreis-Schwankungen – stabilisieren.
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Händler/Importeure haben eine Argumentationsbasis, die unabhängig von Fördertopf-Budgets wirkt.
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Kommunen/Dienstleister bekommen Rückenwind für die Elektrifizierung leichter Nutzfahrzeuge.
Ablauf & Rechtsweg:
Die Verlängerung erfordert eine Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Typischer Ablauf: Ressortentwurf → Kabinettsbeschluss → Bundestag → Bundesrat → Verkündung. Bis zur endgültigen Gesetzwerdung bleibt es formal ein geplantes Vorhaben – die politische Linie ist jedoch klar benannt.
Autogipfel am 09.10.2025: Was ist zu erwarten?
Am Donnerstag, 9. Oktober 2025, trifft sich die Spitze von Bund, Ländern mit Auto-Standorten, Herstellern, Zulieferern und Gewerkschaften im Kanzleramt. Die verlängerte Kfz-Steuerbefreiung dient hier als Signal; diskutiert werden zusätzlich: Ladenetz & Netzstabilität, Strompreis-Entlastungen für Gewerbe/Depots, Invest-/F&E-Anreize, Exportbedingungen sowie Konjunkturmaßnahmen für die Branche. Für Verbraucher:innen und Flotten wäre eine Bündelung dieser Punkte – Steuern, Infrastruktur, Energiepreise – der eigentliche Gamechanger: Erst das Zusammenspiel aus TCO-Vorteil (Steuer), verlässlichem Laden und planbaren Stromkosten beschleunigt den Markthochlauf spürbar.
Fazit:
Die Verlängerung bis 2035 korrigiert eine drohende Förderlücke und gibt dem Markt Planungssicherheit. Wer bis Ende 2030 ein BEV zulässt, profitiert steuerlich – teils bis nahe an 2035. Entscheidend wird, ob der Autogipfel zusätzlich Infrastruktur- und Energiekosten-Themen adressiert. Dann kann die Maßnahme mehr sein als ein alleinstehendes Signal – nämlich ein Impuls für stabile E-Auto-TCO in Deutschland.
Regierung verlängert Kfz-Steuerbefreiung: E-Autos mit Erstzulassung bis 31.12.2030, max. 10 Jahre, Auslauf 31.12.2035.
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FAQ
- Ist die Steuerbefreiung schon fix? Nein. Sie ist politisch angekündigt, aber noch nicht beschlossen. Rechtssicherheit gibt es erst mit Verkündung.
- Welche Fahrzeuge sind begünstigt? Nur reine Elektrofahrzeuge (BEV). Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen. Brennstoffzelle hat separate Regeln.
- Bis wann muss ich zugelassen haben? Geplant: Erstzulassung bis 31.12.2030. Dann gilt die Befreiung bis zu 10 Jahre, spätestens bis 31.12.2035.
- Gilt das auch rückwirkend für bereits zugelassene BEV? Laufende Befreiungen bleiben bestehen. Die neue Frist betrifft künftige Erstzulassungen (bis 31.12.2030).
- Wie lange bin ich steuerfrei? Maximal 10 Jahre ab Erstzulassung – oder bis 31.12.2035, je nachdem, was zuerst erreicht ist.
- Was passiert nach Ablauf der Befreiung? Danach greift die reguläre Kfz-Steuer (aktuell mit 50 % Ermäßigung für E-Pkw). Änderungen hängen vom finalen Gesetz ab.
- Zählt das auch für leichte Nutzfahrzeuge? Ja, sofern es sich um BEV handelt. Details regelt das KraftStG; maßgeblich ist der finale Gesetzestext.
- Welche Nachweise brauche ich? Der Erstzulassungstag in den Fahrzeugpapieren ist entscheidend. Die Festsetzung erfolgt durch das Hauptzollamt.
- Was bringt das für Flotten/Leasing? Bessere TCO und Planungssicherheit. Entscheidend sind EZ-Timing und Haltedauer, um möglichst viele steuerfreie Jahre mitzunehmen.
- Was hat der Autogipfel damit zu tun? Der Autogipfel am 09.10. dient als Signal und Koordination mit weiteren Bausteinen (Ladenetz, Strompreise, Standort). Die Steuerbefreiung dürfte dort bestätigt/terminiert werden, aber Gesetz bleibt Voraussetzung.