[Zuletzt aktualisiert: 20.01.2026] Die Kaufprämie für Elektroautos kehrt zurück: Start Anfang 2026, Fokus auf kleine und mittlere Einkommen, Preisdeckel fürs Auto, gefördert werden reine Elektroautos und Plug-in-Hybride. Hier findest du alle bestätigten Eckpunkte, offene Details – und die Antwort, ob die Prämie auch für chinesische E-Autos gilt.

E-Auto Kaufprämie

Gefördert werden reine Elektroautos (BEV) und Plug-in-Hybride (PHEV).

Neue E-Auto-Prämie in Deutschland – Stand Januar 2026

Übersicht

  • Start – Stand 19.01.2026: Förderfähig sind Neuwagen, die ab dem 01.01.2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Die Online-Antragstellung soll voraussichtlich ab Mai 2026 starten. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden – entscheidend ist das Datum der Zulassung, nicht der Kaufvertrag. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung gestellt werden.
  • Zielgruppe: Die Förderung richtet sich an Privatpersonen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen: förderfähig bis 80.000 Euro, bei bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 5.000 Euro je Kind (maximal 90.000 Euro). Als Nachweis gilt grundsätzlich der Durchschnitt der zwei aktuellsten Steuerbescheide.
  • Fahrzeuge: Gefördert werden Neuwagen der Pkw-Klasse M1 als BEV sowie REEV und PHEV, sofern Letztere bestimmte Klimaschutz-Kriterien erfüllen.
  • Preisgrenze:
    • BEV: Basis 3.000 Euro.
    • PHEV/REEV: Basis 1.500 Euro.
    • Kinderbonus: +500 Euro je Kind, maximal +1.000 Euro.
    • Soziale Staffelung: +1.000 Euro bei Einkommen unter 60.000 Euro, +weitere 1.000 Euro bei Einkommen unter 45.000 Euro.
    • Damit sind beim BEV bis zu 6.000 Euro, bei PHEV/REEV bis zu 4.500 Euro möglich (je nach Einkommen/Kinderzahl).
  • PHEV/REEV Kriterien: PHEV/REEV sind (Stand 19.01.2026) im Zeitraum 01.01.2026 bis 30.06.2027 förderfähig, wenn sie maximal 60 g CO2/km (Typgenehmigungswert) ausstoßen oder mindestens 80 km elektrische Reichweite erreichen. Ab 01.07.2027 wird eine Weiterentwicklung der Regeln geprüft.
  • Mindesthaltedauer: Die Förderung ist an eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten ab Erstzulassung gebunden – bei Kauf und Leasing.
  • Herkunftskriterium: Stand jetzt gibt es keinen generellen Herkunftsausschluss. Gleichzeitig wird geprüft, ob später EU-Präferenzregelungen in das laufende Programm integriert werden.

1) Was feststeht – und was noch kommt

Bereich Stand 19.01.2026 (offiziell)
Programmziel Kauf-/Leasing-Anreiz für Privatpersonen; Fokus auf Neuwagen
Förderhöhe BEV: 3.000 € Basis |
PHEV/REEV: 1.500 € Basis +
500 € pro Kind (max. 1.000 €) +
Sozial-Staffel (+1.000 € unter 60.000 €, +1.000 € unter 45.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen)
Fahrzeugtyp Förderfähig sind Neufahrzeuge (EU-Klasse M1) als
BEV, REEV oder PHEV (PHEV/REEV nur mit Klima-Anforderungen).
Brennstoffzelle: wird noch geprüft.
Preislimit Kein Preisdeckel genannt (Stand 19.01.2026). Falls ein Preislimit kommt, müsste es in der Richtlinie stehen.
Gebrauchte Nicht Bestandteil der Startlogik: Programm ist (zum Start) auf Kauf/Leasing von Neuwagen ausgerichtet.
Starttermin Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2026 neu zugelassen werden.
Anträge voraussichtlich ab Mai 2026 online möglich.
Rückwirkend beantragbar; entscheidend ist die Neuzulassung.
Antrag Online und (angedacht) einstufig nach Zulassung.
Antrag spätestens 1 Jahr nach Zulassung.
Einkommensgrenze Max. 80.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen;
+5.000 € je Kind (bis zu 2 Kinder unter 18), max. 90.000 €.
Nachweis i. d. R. über Durchschnitt der 2 aktuellsten Steuerbescheide (max. 3 Jahre alt).
Mindesthaltedauer 36 Monate ab Erstzulassung (gilt für Kauf und Leasing).
PHEV/REEV-Anforderungen Förderfähig, wenn CO2 ≤ 60 g/km (Typgenehmigung) oder
elektrische Reichweite ≥ 80 km.
Diese Regeln gelten für 01.01.2026 bis 30.06.2027; ab 01.07.2027 ist eine Weiterentwicklung vorgesehen.
Herkunft Kein genereller Herkunftsausschluss genannt. Gleichzeitig wird geprüft, ob später
EU-Präferenzregelungen in das Programm integriert werden.

BYD Dolphin Surf vorne

Viele BYD-Modelle – wie hier der Dolphin (Seagull/Dolphin Mini) – erfüllen die Voraussetzungen der neuen E-Auto-Prämie 2026
(Neuzulassung ab 01.01.2026, BEV, Einkommensprüfung maßgeblich).
Bild-Quelle: BYD

2) Wer profitiert – und wie wird geprüft?

  • Zielgruppe: Privatpersonen/Haushalte mit einkommensabhängiger Förderung. Förderfähig sind Haushalte bis
    80.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, erhöht um 5.000 € je Kind (für bis zu 2 Kinder unter 18 Jahren), also maximal bis 90.000 €.
  • Prüfung: Die Einkommensprüfung erfolgt grundsätzlich über das zu versteuernde Einkommen.
    Als Nachweis gilt in der Regel der Durchschnitt der zwei aktuellsten Steuerbescheide (maximal drei Kalenderjahre alt).
  • Staffelung: Die Zuschusshöhe ist konkret festgelegt:
    BEV erhalten eine Basis von 3.000 €, PHEV/REEV eine Basis von 1.500 €.
    Dazu kommen ein Kinderbonus von 500 € je Kind (max. 1.000 €) sowie eine soziale Zusatzförderung
    von +1.000 € bei Einkommen unter 60.000 € und +1.000 € zusätzlich bei Einkommen unter 45.000 €.
  • Kombinationen: Wie und in welchem Umfang die Förderung mit anderen Programmen (z. B. Landesprogramme) kombinierbar ist,
    wird in den Detailregeln der Förderrichtlinie bzw. im Antragsportal konkretisiert. Als Grundprinzip gilt üblicherweise:
    keine doppelte Bundesförderung für denselben Zweck.

3) Welche Fahrzeuge werden gefördert?

  • Förderfähig sind Neufahrzeuge der Pkw-Klasse M1 als BEV sowie REEV und PHEV
    (PHEV/REEV nur bei Erfüllung der Klima-Kriterien).
  • PHEV/REEV-Kriterien: Förderfähig, wenn CO2 ≤ 60 g/km (Typgenehmigungswert) oder
    elektrische Reichweite ≥ 80 km. Diese Kriterien gelten für den Zeitraum 01.01.2026 bis 30.06.2027;
    ab 01.07.2027 ist eine Weiterentwicklung vorgesehen.
  • Preisgrenze: Stand jetzt ist keine Preisobergrenze als Kriterium genannt. Falls ein Preislimit eingeführt wird,
    müsste es explizit in der Förderrichtlinie geregelt werden.
  • Gebrauchte: In der aktuell beschriebenen Startlogik ist die Förderung auf Neuwagen ausgerichtet;
    eine eigenständige Förderung für Gebrauchtfahrzeuge ist hier nicht als Bestandteil der Startbedingungen definiert.
  • Nicht förderfähig: Reine Verbrenner. (Weitere Sonderfälle/Antriebsarten werden in den Detailregeln präzisiert.)

4) Herkunft & chinesische Hersteller: Wie ist der Stand?

Klartext:

  • Es gibt Stand jetzt keinen generellen Herkunfts- oder Produktionsausschluss. Entscheidend sind die Programmregeln
    (Fahrzeugart, Neuzulassung, Einkommen, Fristen, Haltedauer).
  • Gleichzeitig wird geprüft, ob später EU-Präferenzregelungen in das Programm integriert werden. Das kann die Förderung perspektivisch
    an zusätzliche Kriterien koppeln (Details wären dann ausdrücklich in der Richtlinie geregelt).
  • Folge: Chinesische Marken (z. B. BYD, MG, Nio, Zeekr, XPeng, Xiaomi) können die Prämie grundsätzlich nutzen,
    sofern ihre Modelle die allgemeinen Bedingungen erfüllen (z. B. BEV oder PHEV/REEV mit Kriterien, Neuwagen/M1, Einkommen, Fristen).
  • Ausnahme-Szenario: Sollte eine spätere Richtlinie eine Form von EU-Präferenz verbindlich machen,
    könnten sich Anforderungen an Produktion/ Wertschöpfung ändern. Stand jetzt ist ein solcher Ausschluss nicht als generelle Regel festgeschrieben.
Leapmotor T03

Leapmotor-Modelle wie der T03 erfüllen die Voraussetzungen der neuen E-Auto-Prämie 2026
(Neuzulassung ab 01.01.2026, reines BEV, Einkommensprüfung entscheidend).
Bild-Quelle: Leapmotor

5) Praxisbeispiele (ohne Modell-Nennung)

  • Neuer BEV (M1) ab 01.01.2026 zugelassenförderfähig, wenn Einkommensgrenze eingehalten wird und die Haltedauer erfüllt ist.
  • PHEV/REEV mit ausreichender elektrischer Reichweiteförderfähig, sofern CO2 ≤ 60 g/km oder elektrische Reichweite ≥ 80 km (Regeln gültig bis 30.06.2027).
  • Neuwagen-Zulassung vor dem 01.01.2026nicht förderfähig, auch wenn der Antrag später gestellt wird.
  • Importfahrzeugförderfähig, sofern es sich um einen Neuwagen handelt, der erstmals in Deutschland ab dem 01.01.2026 zugelassen wird
    und alle übrigen Kriterien erfüllt.

6) So bereitest du deinen Kauf vor (Checkliste)

  1. Zulassungsdatum prüfen: Das Fahrzeug muss ab dem 01.01.2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden.
  2. Antrieb prüfen: BEV oder PHEV/REEV mit erfüllten Klima-Kriterien (Reichweite/CO2).
  3. Einkommen prüfen: Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen unter der geltenden Grenze
    (inkl. Kinderzuschläge).
  4. Unterlagen vorbereiten: Aktuelle Steuerbescheide (i. d. R. die zwei jüngsten) bereithalten.
  5. Haltedauer einplanen: Fahrzeug muss 36 Monate gehalten werden (auch bei Leasing).
  6. Vertrag & Lieferung: Kauf- oder Leasingvertrag so planen, dass die Zulassung sicher im Förderzeitraum liegt.
  7. Antrag stellen: Antrag online nach Zulassung einreichen, spätestens 1 Jahr nach Erstzulassung.
  8. Leasing beachten: Prüfen, ob der Antrag durch den Leasingnehmer oder über den Anbieter erfolgt
    (Detailregelung im Portal).

7) Häufige Missverständnisse (und die richtige Einordnung)

  • „PHEV bekommen kein Geld.“Falsch. PHEV/REEV sind förderfähig, wenn sie die definierten CO2- oder Reichweitenkriterien erfüllen.
  • „Chinesische Autos sind ausgeschlossen.“Nein. Es gibt derzeit keinen generellen Herkunftsausschluss; entscheidend sind die Förderkriterien.
  • „Jeder bekommt automatisch den Maximalbetrag.“Nein. Die Förderhöhe hängt von Antriebsart, Einkommen und Kinderzahl ab.
  • „Käufe aus 2025 sind rückwirkend förderfähig.“Nein. Maßgeblich ist die Erstzulassung ab dem 01.01.2026.
  • „Man kann den Antrag schon vor der Zulassung stellen.“Nein. Der Antrag ist nach der Zulassung vorgesehen; Details regelt das offizielle Antragsportal.
GWM ORA 03 Innen

Der Ora 03 von GWM erfüllt als reines Batterie-Elektroauto die Voraussetzungen der neuen E-Auto-Prämie 2026
(Neuzulassung ab 01.01.2026, BEV, Einkommensprüfung maßgeblich).
Bild-Quelle: GWM Ora

8) Fazit

Die E-Auto-Prämie kehrt 2026 zurück – klarer geregelt, stärker sozial gestaffelt und mit einem eindeutigen Fokus auf
Neuzulassungen ab dem 01.01.2026. Anders als in früheren Förderphasen stehen nun nicht pauschale Kaufanreize,
sondern eine einkommensabhängige Unterstützung von Privatpersonen im Mittelpunkt. Entscheidend ist dabei das
zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, ergänzt um Kinderzuschläge und eine feste soziale Staffel.

Die Förderung ist konkret beziffert: 3.000 € Basisprämie für BEV bzw. 1.500 € für PHEV/REEV,
kombiniert mit 500 € je Kind (maximal 1.000 €) sowie zusätzlichen Sozialzuschlägen bei Einkommen unter
60.000 € und 45.000 €. Damit ergeben sich – je nach Haushaltssituation – Förderbeträge von
1.500 € bis zu 6.000 €. Eine pauschale Förderung „für alle“ gibt es bewusst nicht mehr.

Wichtig für Käufer: Maßgeblich ist ausschließlich die Erstzulassung in Deutschland ab dem 01.01.2026.
Der Antrag soll ab Mai 2026 möglich sein und kann rückwirkend gestellt werden, spätestens jedoch
ein Jahr nach Zulassung. Zusätzlich ist eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten verbindlich vorgesehen,
um kurzfristige Weiterverkäufe zu vermeiden.

Bei den Fahrzeugen liegt der Fokus klar auf Neuwagen der Klasse M1. Reine Batterie-Elektroautos sind uneingeschränkt
förderfähig. PHEV und REEV bleiben vorerst im Programm, jedoch nur unter klaren Klimaauflagen
(CO2 ≤ 60 g/km oder elektrische Reichweite ≥ 80 km, gültig bis 30.06.2027).
Eine Förderung von Gebrauchtfahrzeugen ist zum Start nicht Bestandteil der offiziellen Regelung.

Ein weiterer zentraler Punkt: Es gibt aktuell keinen Herkunfts- oder Produktionsausschluss.
Auch Fahrzeuge chinesischer Hersteller können gefördert werden, sofern sie alle formalen Kriterien erfüllen.
Gleichzeitig wird politisch geprüft, ob künftig EU-Präferenzregelungen eingeführt werden – verbindlich beschlossen
ist dies zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht.

Für Kaufinteressenten bedeutet das: 2026 eröffnet sich insbesondere für Haushalte mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen
ein reales finanzielles Zeitfenster für den Umstieg auf ein Elektroauto. Wer vorbereitet ist – Einkommen geprüft,
Zulassungszeitpunkt geplant, Unterlagen bereit – kann die Förderung gezielt nutzen. Alle weiteren Detailfragen
(Plattform, Sonderfälle, Kombinationsregeln) werden mit der finalen Förderrichtlinie geregelt, die vor dem Start des
Antragsverfahrens veröffentlicht wird.

Förderfähige chinesische E-Autos in Europa

(Stand: 19.01.2026, Einordnung nach offiziellem Förderrahmen – ohne Preisobergrenze)
Hinweis:
Entscheidend für die Förderung sind Neuzulassung ab 01.01.2026, Fahrzeugklasse M1,
Antriebsart (BEV bzw. PHEV/REEV mit Kriterien) sowie die Einkommensprüfung.
Eine Preisobergrenze ist Stand 19.01.2026 nicht Bestandteil der offiziellen Regelung.

 

Modell (chinesischer Hersteller) Einschätzung zur E-Auto-Prämie ab 2026
BYD Dolphin – Kompakt-BEV ✅ BEV, M1, EU-Zulassung – grundsätzlich förderfähig
BYD Atto 3 – Kompakt-SUV ✅ BEV – förderfähig
BYD Seal – Mittelklasse-Limousine ✅ BEV, M1 – förderfähig
MG 4 Electric – Kompaktklasse-BEV ✅ BEV – förderfähig
MG ZS EV – Kompakt-SUV ✅ BEV – förderfähig
Zeekr X – Premium-Crossover ✅ BEV, M1 – förderfähig
Zeekr 001 – Premium-Shooting-Brake ✅ BEV, M1 – förderfähig (Neuzulassung maßgeblich)
Zeekr 7X – Mittelklasse-SUV ✅ BEV, M1 – förderfähig
Zeekr 7X GT – sportliche Performance-Variante ✅ BEV – förderfähig (keine Sonderausschlüsse bekannt)
Smart #1 – Kompakt-SUV (Geely-JV) ✅ BEV – förderfähig
Smart #3 – Crossover ✅ BEV – förderfähig
Smart #5 – Mittelklasse-SUV ✅ BEV, M1 – förderfähig
Leapmotor T03 – Kleinstwagen ✅ BEV – förderfähig
Ora 03 (Funky Cat) – Kompakt-BEV ✅ BEV – förderfähig
BYD Dolphin Mini – Einstiegs-BEV ✅ BEV – förderfähig
Nio ET5 Touring – Mittelklasse-Kombi ✅ BEV – förderfähig
Nio EL6 – Mittelklasse-SUV ✅ BEV – förderfähig
XPeng G6 – Mittelklasse-SUV ✅ BEV, EU-Vertrieb aktiv – förderfähig
XPeng G9 – Premium-SUV ✅ BEV – förderfähig
XPeng P7 – Mittelklasse-Limousine ✅ BEV – förderfähig
Aiways U5 – Kompakt-SUV ✅ BEV – förderfähig
Aiways U6 – Crossover-Coupé ✅ BEV – förderfähig
Seres 3 – Kompakt-SUV ✅ BEV – förderfähig
Seres 5 – Mittelklasse-SUV ✅ BEV – förderfähig
Skywell ET5 – SUV ✅ BEV – förderfähig
Maxus MIFA 7 – elektrischer Van ⚠️ BEV, M1-abhängig von Variante – Förderfähigkeit zulassungsabhängig
smart #1

Auch der Smart #1 erfüllt als reines Batterie-Elektroauto die Voraussetzungen der neuen E-Auto-Prämie 2026
(Neuzulassung ab 01.01.2026, BEV, Einkommensprüfung maßgeblich).
Bild-Quelle: smart

Bewertung (Stand 19.01.2026)

1. Förderfähigkeit – jetzt klar geregelt:
Förderfähig sind Neufahrzeuge der Klasse M1 als BEV sowie PHEV/REEV,
sofern letztere die definierten Klima-Kriterien erfüllen
(CO2 ≤ 60 g/km oder elektrische Reichweite ≥ 80 km, gültig bis 30.06.2027).
Eine Preisobergrenze ist Stand 19.01.2026 nicht Bestandteil der offiziellen Regelung.
Frühere Richtwerte (z. B. ~45.000 € netto) haben keine rechtliche Bedeutung mehr.

2. Keine Herkunftsbeschränkung:
Es gibt weiterhin keinen generellen Herkunfts- oder Produktionsausschluss.
Chinesische Fahrzeuge von Herstellern wie BYD, MG, Ora, Zeekr, Leapmotor, Nio, XPeng oder Smart
sind grundsätzlich förderfähig, sofern sie die allgemeinen Förderkriterien
(Neuzulassung ab 01.01.2026, Antriebsart, Einkommensprüfung, Haltedauer) erfüllen.

3. EU-Präferenz – möglich, aber nicht beschlossen:
Eine EU-Präferenzregelung wird politisch geprüft, ist jedoch
nicht Bestandteil der aktuell geltenden Eckpunkte.
Für den Förderstart 2026 gilt: keine Einschränkung nach Produktionsort.
Etwaige Änderungen wären nur über eine neue oder angepasste Förderrichtlinie möglich.

4. Realistische Gewinnersegmente:
Besonders profitieren voraussichtlich kompakte und mittelgroße BEV sowie effiziente
SUV-Modelle, da die Förderung einkommensabhängig wirkt und nicht an einen Fahrzeugpreis gekoppelt ist.
Gerade im volumenstarken Segment zwischen Kompakt- und Mittelklasse,
in dem viele chinesische Hersteller stark vertreten sind, entfaltet die Prämie ihre größte Wirkung.

Fazit zur real verfügbaren Modell-Situation

Die E-Auto-Prämie ab 2026 dürfte den Markt der chinesischen Elektroautos in Deutschland
spürbar beleben:

  • Die Förderung greift genau dort, wo viele chinesische Modelle bereits heute wettbewerbsfähig sind:
    bei effizienten BEV mit breitem Alltagsnutzen.
  • Der fehlende Herkunftsausschluss sorgt für ein gleiches Spielfeld
    zwischen chinesischen und europäischen Herstellern.
  • Entscheidend sind nicht Marke oder Produktionsland, sondern
    Zulassungsdatum, Antriebsart,
    Einkommensgrenze und die Einhaltung der Haltedauer.

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FAQ zur neuen E-Auto-Prämie 2026

  1. Ab wann gilt die neue E-Auto-Prämie?
    Förderfähig sind Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Der Antrag ist voraussichtlich ab Mai 2026 möglich und kann rückwirkend gestellt werden.
  2. Welche Fahrzeuge sind grundsätzlich förderfähig?
    Förderfähig sind Neufahrzeuge der Klasse M1 als BEV sowie PHEV/REEV, sofern diese die Klimakriterien erfüllen.
  3. Welche Antriebe sind ausgeschlossen?
    Reine Verbrenner sind nicht förderfähig. Andere Sonderantriebe sind nur förderfähig, wenn sie explizit in der Richtlinie genannt sind.
  4. Wie hoch ist die Förderung?
    BEV: 3.000 € Basis, PHEV/REEV: 1.500 € Basis. Zusätzlich möglich sind Kinder- und Sozialzuschläge bis zu einer Gesamthöhe von 6.000 €.
  5. Wie funktioniert die Einkommensstaffelung?
    Unter 60.000 € zu versteuerndem Einkommen gibt es +1.000 €, unter 45.000 € weitere +1.000 €.
  6. Gibt es einen Kinderbonus?
    Ja. 500 € pro Kind unter 18 Jahren, maximal für zwei Kinder (1.000 €).
  7. Gibt es eine Preisobergrenze für das Fahrzeug?
    Nein. Stand 19.01.2026 ist keine Preisobergrenze Bestandteil der Förderung.
  8. Wer ist antragsberechtigt?
    Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 80.000 €, erhöht um 5.000 € je Kind (max. 90.000 €).
  9. Wie wird das Einkommen geprüft?
    Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, in der Regel anhand des Durchschnitts der zwei aktuellsten Steuerbescheide.
  10. Was passiert, wenn mein Einkommen knapp über der Grenze liegt?
    Liegt das Einkommen über der Grenze, besteht kein Förderanspruch.
  11. Gibt es eine Mindesthaltedauer?
    Ja. Das Fahrzeug muss 36 Monate ab Erstzulassung gehalten werden (Kauf und Leasing).
  12. Ist Leasing förderfähig?
    Ja. Leasing ist förderfähig, sofern alle Kriterien erfüllt sind.
  13. Wer stellt den Antrag bei Leasing?
    In der Regel der Leasingnehmer. Die genaue Abwicklung regelt das Antragsportal.
  14. Wie und wann stelle ich den Antrag?
    Online nach der Zulassung, spätestens ein Jahr nach Erstzulassung.
  15. Wann wird die Prämie ausgezahlt?
    Nach Prüfung des Antrags. Eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen ist realistisch.
  16. Zählt der Kaufvertrag oder die Zulassung?
    Ausschließlich die Erstzulassung in Deutschland.
  17. Sind Jahreswagen oder Tageszulassungen förderfähig?
    Nein. Fahrzeuge mit bestehender Erstzulassung gelten als Gebrauchtwagen.
  18. Sind Vorführwagen förderfähig?
    In der Regel nein, da sie meist bereits zugelassen wurden.
  19. Sind Gebrauchtwagen förderfähig?
    Nein. Die Förderung ist zum Start auf Neuwagen begrenzt.
  20. Sind Importfahrzeuge förderfähig?
    Ja, sofern sie erstmals ab 01.01.2026 in Deutschland zugelassen werden.
  21. Muss das Auto in der EU oder Deutschland produziert sein?
    Nein. Es gibt keinen Herkunfts- oder Produktionsausschluss.
  22. Sind chinesische E-Autos förderfähig?
    Ja. Herkunft spielt keine Rolle, sofern alle Kriterien erfüllt sind.
  23. Gibt es eine EU-Präferenzregelung?
    Stand jetzt nein. Eine solche Regelung wird politisch geprüft, ist aber nicht beschlossen.
  24. Gilt die Prämie rückwirkend für 2025?
    Nein. Förderfähig sind nur Zulassungen ab dem 01.01.2026.
  25. Kann ich die Prämie mit anderen Förderungen kombinieren?
    Grundsätzlich gelten Kumulierungsregeln. Keine doppelte Bundesförderung.
  26. Gibt es zusätzlich Steuererleichterungen?
    Ja. Die Kfz-Steuerbefreiung für BEV bleibt bestehen.
  27. Sind Batterie-Mietmodelle förderfähig?
    Ja. Eine Batterie-Miete ist kein Ausschlusskriterium.
  28. Was gilt bei Sonderausstattung oder Konfigurationsänderungen?
    Da es keine Preisobergrenze gibt, sind Ausstattungsoptionen unerheblich.
  29. Was passiert bei Verstoß gegen die Haltedauer?
    Die Förderung kann anteilig oder vollständig zurückgefordert werden.
  30. Gilt die Förderung auch für sehr günstige Kleinstwagen?
    Ja, sofern es sich um ein BEV handelt und alle formalen Kriterien erfüllt sind.

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